Das bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller. Begründung des Gerichts: „Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution.“ Die Richter*innen prüften deshalb gar nicht inhaltlich, ob die Verkürzung des Genesenenstatus verfassungwidrig sei. (Süddeutsche Zeitung, 11.2.2022).